Der Beförderungsvertrag 

  • Durch die Aushändigung und Annahme des Ballonticket entsteht ein Beförderungsvertrag des Passagiers mit dem Luftfahrtunternehmen Ballonreisen Arndt. Es dürfen nur Personen befördert werden, mit denen ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.

  • Ballongutscheine sind unverzüglich nach Erhalt zu bezahlen, jedoch spätestens vor Fahrtantritt. Das dazugehörige Ballonticket gilt als Zahlbeleg und ist bei Fahrtantritt vorzulegen.

  • Für die Terminierung der Ballonfahrt ist der Fahrgast selbst verantwortlich und ist gemeinsam mit dem Ballofahrtunternehmen abzustimmen. Die Terminabsprache erfolgt telefonisch.

  • Mit Zustimmung des Ballonfahrtunternehmen  sind Ballonticket an andere Personen übertragbar. Ballonticket sind gültig bis; aber spätesten 36 Monate nach Ausstellung bei dem Ballonfahrtunternehmen zur Fahrtdurchführung einzulösen.

  • Stornierungen sind innerhalb zwei Wochen nach Ausstellungsdatum unter Abzug pauschaler Kosten vom Fahrpreis möglich.

  • Die Ballonfahrt dauert ca.<60 bis 90 Minuten in der Luft. Ist jedoch Gefahr in Verzug, wie aufkommendes schlechtes Wetter oder ungeeignetes Landegelände, gilt der Beförderungsvertrag bei einer Mindestfahrtdauer von fünfzig Minuten oder einer Distanz von 20 km als erfüllt.

  • Bei Fehlanfahrten der Passagiere besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Ballonfahrtunternehmen oder dessen Beauftragten. Es wird umgehend ein Ersatztermin vereinbart. Die Durchführung einer Ballonfahrt erfolgt immer unter dem Vorbehalt der geeigneten Witterungs- bedingungen. Ein Rücktritt aus dem Beförderungsvertrag wegen schlechten Wetter ist nicht möglich.

  • Der Pilot ist als einziger berechtigt, die Entscheidung für oder gegen den Start zu treffen. Teilen sie uns etwaige gesundheitliche Beschwerden wie Herzkreislauf, Lunge, Gelenke, Operation o. ähnliches bei der Terminabsprache dem Piloten mit. Von Ballonfahrten während der Schwangerschaft raten wir ab. Ballonfahren ist eine sportliche Betätigung.

  • Der verantwortliche Luftfrachtführer hat während des Startvorgang, der Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten die geeigneten Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen.
  • Alle beteiligten Personen den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Desgleichen trift der Pilot Entscheidungen über den Starplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer und dem Landeort.

  • Schäden oder Ersatzansprüche sind dem Luftfrachtführer unverzüglich nach der Landung anzuzeigen und geltend zu machen. Für persönliche Utensilien trägt der Fahrgast selbst die Verantwortung.

  • Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt der §254 des BGB. Die Haftung des Luftfrachtführer nach §44 des Luftverkehrgesetz tritt nicht ein, wenn er beweißt dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder er die Maßnahme nicht treffen konnte.

  • Die Deckungssumme beträgt in der Halter-Haftpflicht und Passagierhaftpflicht 5,5 Mill. Euro. Diese Summe gilt pauschal für Personen und /oder Sachschäden je Schadenereignis. Für Gegenstände die am Körper getragen werden beträgt die Versicherungssumme bis 1.700 EUR.

  • Betrunkene oder unter Rauschmittel stehende Personen werden nicht befördert. Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 1.30 Meter können in der Regel nicht mitfahren. Fotoapparate oder ähnliche, z.B. Videokameras, Ferngläser dürfen nur in einem dafür geeigneten Behälter mitgenommen werden. Glas und glasähnliche, spitze und scharfe Gegenstände dürfen nicht mit an Bord

  • Erscheint ein Passagier nicht zu dem vereinbarten Termin, so ist sein Anspruch auf diese Ballonfahrt verfallen, welche zu spät kommen und der Ballon schon abgehoben hat, gilt der Beförderungsvertrag als erfüllt.

  • Das Rauchen ist weder im Ballonfahrzeug und Ballonanhänger, noch am Ballonkorb erlaubt. Ausserdem besteht ein Rauchverbot im Umkreis von 100m um die genannten Gerätschaften, eingeschlossen der Ballonhülle am Boden, beim Aufbau. Weisen sie bitte auch ihre zuschauenden Begleiter auf das Rauchverbot hin!

  • Eine geänderte Beförderungsbedingung bedarf der Schriftform. Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das Luftverkehrsgesetz die Bestimmung des Gerichtsstandes. Ansonsten ist der Sitz des Unternehmens entscheidend.

       Ballonreisen Arndt                          Mansfeld, Juni 2014

       d. Geschäftsleitung                         siehe auch Impressum